Die der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft angehörende Klägerin, die über eine Ausbildung als Tankwartin verfügt, wird seit dem 16. April 1973 als Angestellte in den Diensten der Beklagten beschäftigt. Als solche verwaltet sie die Tankstelle in der L- -Kaserne in B. Sie bezieht Vergütung nach VergGr. VII
In der von der Klägerin geleiteten Tankstelle wurden im Jahre 1982 150.000 Liter Benzin im Werte von 189.600,-- DM und 200.000 Liter Dieselkraftstoff im Werte von 255.200,-- DM umgeschlagen, außerdem Betriebshilfsstoffe im Werte von 52.538,68 DM. Seit Beginn ihrer Tätigkeit untersteht der Klägerin ein Tankwartgehilfe.
Ab 1. Oktober 1982 obliegen der Klägerin die nachfolgenden Aufgaben zu den angegebenen Anteilen ihrer Gesamtarbeitszeit:
1. Anforderung von Betriebs- und Betriebshilfsstoffen 12 v.H.
2. Übernahme der Betriebsstoffe 12 v.H.
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