LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2000
9 Sa 1018/00
Normen:
BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492/00

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - Zustimmung des Personalrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 1018/00

DRsp Nr. 2002/3626

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - Zustimmung des Personalrats

Da die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT sachlich einer befristeten Übertragung eine höherwertigen Tätigkeit gleichsteht, spricht vieles dafür, im Falle der unterlassenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW die zeitliche Begrenzung der dem Arbeitnehmer kraft Direktionsrechts übertragenen höherwertigen Tätigkeit für rechtsunwirksam zu erachten.

Normenkette:

BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand

Die 39 Jahre alte verheiratete Klägerin ist seit 1981 bei dem beklagten Land als Angestellte im V. D. zu einem Bruttogehalt von zuletzt ca. 4.100,00 DM pro Monat beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden (kraft vertraglicher Vereinbarung) der Bundesangestelltentarifvertrag sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.

Die Klägerin wurde während ihrer Beschäftigungszeit wie folgt eingesetzt und vergütet:

01.01.1981 bis 31.03.1982: Angestellte nach Vergütungsgruppe VII BAT

01.04.1982 bis 31.03.1991: Angestellte nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10 BAT

01.04.1991 bis heute: Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT

ab Mitte 1993: tageweiser Einsatz in der Erziehungsgeldkasse