Die 39 Jahre alte verheiratete Klägerin ist seit 1981 bei dem beklagten Land als Angestellte im V. D. zu einem Bruttogehalt von zuletzt ca. 4.100,00 DM pro Monat beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden (kraft vertraglicher Vereinbarung) der Bundesangestelltentarifvertrag sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.
Die Klägerin wurde während ihrer Beschäftigungszeit wie folgt eingesetzt und vergütet:
01.01.1981 bis 31.03.1982: Angestellte nach Vergütungsgruppe VII
01.04.1982 bis 31.03.1991: Angestellte nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10
01.04.1991 bis heute: Angestellte nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2
ab Mitte 1993: tageweiser Einsatz in der Erziehungsgeldkasse
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