LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2000
11 Sa 644/00
Normen:
BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FA 2001, 191
ZTR 2001, 268
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 82/00

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Personalrat: fehlende Zustimmung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 644/00

DRsp Nr. 2002/3628

Eingruppierung: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Personalrat: fehlende Zustimmung

1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, liegt Rechtsmissbrauch vor (st. Rspr. z.B. BAG ZTR 1997, 413). 2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG 1974 NRW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch.

Normenkette:

BAT § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand

Der am 12.12.1960 geborene Kläger, der schwerbehindert und Ersatzmitglied des Personalrats ist, ist seit dem 29.01.1990 bei dem beklagten Land - Versorgungsamt D.-, zuletzt als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht), beschäftigt.