LAG Nürnberg - Beschluss vom 26.07.2021
3 Ta 68/21
Normen:
RVG § 15 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6230/20

Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 68/21

DRsp Nr. 2021/14540

Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt jedenfalls seit der Neufassung der Anm. 1 zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung vom 01.01.2021 eine 1,5-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an.

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 22.06.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 2;

Gründe:

I.