Einigungsstelle: Zuständigkeit - Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit eines Arbeitnehmers
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 125/90
DRsp Nr. 2001/14595
Einigungsstelle: Zuständigkeit - Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit eines Arbeitnehmers
1. Für eine Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhersehbarer Abwesenheit von Arbeitnehmern, was Anzeige oder Meldung beim Arbeitgeber angeht, ist jedenfalls offensichtlich Unzuständigkeit der Einigungsstelle wegen eindeutigen und ganz klaren Fehlens eines Mitbestimmungsrechts (hier: nach § 87 Abs. 1 Nr. 1BetrVG) nicht anzunehmen.2. Dagegen besteht keinesfalls ein Mitbestimmungsrecht für eine Regelung bezüglich des Nachweises der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und über den Ausgleich von sonstigen Abwesenheitszeiten durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch oder Wertung als unbezahlte Freistellung.