LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.1990
4 TaBV 125/90
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 382
BB 1991, 1190
DB 1991, 920
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main,

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 125/90

DRsp Nr. 2001/14595

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhergesehener Abwesenheit eines Arbeitnehmers

1. Für eine Regelung des Verfahrens bei Krankheit und sonstiger unvorhersehbarer Abwesenheit von Arbeitnehmern, was Anzeige oder Meldung beim Arbeitgeber angeht, ist jedenfalls offensichtlich Unzuständigkeit der Einigungsstelle wegen eindeutigen und ganz klaren Fehlens eines Mitbestimmungsrechts (hier: nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) nicht anzunehmen. 2. Dagegen besteht keinesfalls ein Mitbestimmungsrecht für eine Regelung bezüglich des Nachweises der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und über den Ausgleich von sonstigen Abwesenheitszeiten durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch oder Wertung als unbezahlte Freistellung.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main,
Fundstellen
AuR 1991, 382
BB 1991, 1190