I.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist seelisch behindert. Ab Februar 1998 erhielt er von der Beklagten Eingliederungshilfe gemäß §§
Durch Bescheid vom 18. August 1998 zog die Beklagte den Kläger gemäß §
Der Kläger erhob gegen die Befristung der Gewährung des Freibetrages erfolglos Widerspruch und Klage.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
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