I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.01.2023 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger ein persönliches Budget aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 30.04.2002 zu gewähren hat.
Der Kläger ist im Jahr 1956 geboren; seit dem 01.09.2018 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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