BSG - Beschluss vom 25.01.2024
B 7 AS 221/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 523/21
LSG Bayern, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 233/22
LSG Bayern, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 233/22

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 221/23 AR

DRsp Nr. 2024/5822

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2023 sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 - L 15 AS 233/23 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 9.10.2023, das ihm am 27.10.2023 zugestellt worden ist, sowie gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 13.12.202[3] zum "Urteil vom 09.10.2023 und Beschluss vom 21.11.2023 ... Anhörungsrüge / Nichtzulassungsbeschwerde / Gegendarstellung" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 20.12.2023 beim BSG eingegangen. Die vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden - nur diese können an das BSG gerichtet sein; über die Anhörungsrüge hat das LSG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden - sind als unzulässig zu verwerfen.