BVerwG - Urteil vom 22.06.2023
2 C 2.22
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 18; HmbBG § 22 S. 2; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1529
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 6000/18
OVG Hamburg, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 152/20

Einordnung der an einen Beamten gerichteten Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter als Verwaltungsakt; Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Beamten für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; Verpflichtung von Feuerwehrbeamten zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung zur Qualifizierung als Notfallsanitäter

BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 2 C 2.22

DRsp Nr. 2023/11768

Einordnung der an einen Beamten gerichteten Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter als Verwaltungsakt; Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Beamten für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG; Verpflichtung von Feuerwehrbeamten zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung zur Qualifizierung als Notfallsanitäter

1. Die an einen Beamten gerichtete Weisung, an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter teilzunehmen und im Erfolgsfall die erworbene Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen, ist ein Verwaltungsakt.2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Beamten für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gilt auch für Weisungen, mit denen Beamte zur Teilnahme verpflichtet werden.3. Feuerwehrbeamte, zu deren dienstlichen Aufgaben die Betreuung von Patienten in Rettungswagen gehört, können zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung zur Qualifizierung als Notfallsanitäter verpflichtet werden.

Tenor

Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 werden aufgehoben.