Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller ein Stromdarlehen zur Wiederherstellung der Energieversorgung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
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