BGH - Urteil vom 29.07.2021
I ZR 162/19
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 5; MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1; MarkenG § 97 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 69/16
OLG Stuttgart, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 109/18

Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; Geografische Herkunftsangaben Hohenloher Landschwein und Hohenloher Weiderind als deutsche Kollektivmarken

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen I ZR 162/19

DRsp Nr. 2021/15326

Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; Geografische Herkunftsangaben "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" als deutsche Kollektivmarken

1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag ist unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst.2. Wer ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 MarkenG vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt entsprechend für Kollektivmarken gemäß § 97 Abs. 2 MarkenG.3. Die Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" sind nach nationalem Recht als geografische Kollektivmarken eingetragen und geschützt.4. Der Schutz von Kollektivmarken nach dem auf der Markenrichtlinie beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Grundverordnung.