BAG - Urteil vom 25.11.1998
5 AZR 450/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV für Landarbeiter in Bayern vom 7.5.1992 - gültig ab 1.1.1992/1.4.1992 - § 10 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5589/97
LAG München, vom 23.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 818/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV für Landarbeiter in Bayern

BAG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 450/98

DRsp Nr. 2002/14813

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV für Landarbeiter in Bayern

Nach § 10 Ziffer 2 des Rahmentarifvertrages für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern vom 7. Mai 1992 haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100%.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV für Landarbeiter in Bayern vom 7.5.1992 - gültig ab 1.1.1992/1.4.1992 - § 10 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 2. Oktober 1978 als Landarbeiter in der Versuchsgüterverwaltung beschäftigt. Im Februar 1997 war er an vier Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Das beklagte Land leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für Landarbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern von 7. Mai 1992 (RTV) Anwendung. § 10 des Tarifvertrages enthält Regelungen über "Arbeitsversäumnis und Lohnfortgewährung". Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

"1. ...