LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.02.2024
L 16 KR 206/22
Normen:
SGB V § 223; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 347/17

Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatliche Zahlungen aus der Versicherung VBLextra

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 206/22

DRsp Nr. 2024/4814

Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatliche Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra"

Beitragspflichtig für die gesetzliche Krankenversicherung sind der Rente vergleichbare Einnahmen. Dazu zählen auch Renten der betriebslichen Altersversorgung. Die VBLextra-Rente gehört dazu jedoch nicht, wenn der Vertrag über die freiwillige Versicherung VBLextra allein zwischem dem Arbeitnehmer und der VBL geschlossen wurde und der Arbeitgeber allein dahingehen involviert ist, dass er sich während der Pflichtversicherungszeit zur Abführung der Beiträge an die VBL bereit erklärte.

Tenor

Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 4. April 2022 wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 wird festgestellt, dass die Rentenzahlungen der Klägerin aus der VBLextra-Versicherung nicht beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 223; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1;

Tatbestand