Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 00 Euro festgesetzt.
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