BSG - Beschluss vom 23.11.2020
B 4 AS 282/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 20/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 536/18
SG Köln, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1305/16

Entzug von Grundsicherungsleistungen wegen mangelnder MitwirkungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 282/20 B

DRsp Nr. 2021/2733

Entzug von Grundsicherungsleistungen wegen mangelnder Mitwirkung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden . Daran fehlt es.