BVerwG - Beschluss vom 14.12.2021
5 PB 1.21
Normen:
PersVG BE § 91 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 1/20

Erfassung künftiger Zulassung durch die Zustimmung des Personalrates zu einer außer-tariflichen Erstreckung von beamtenrechtlichen Zulagen auf weitere Beschäftigte

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 5 PB 1.21

DRsp Nr. 2022/4956

Erfassung künftiger Zulassung durch die Zustimmung des Personalrates zu einer außer-tariflichen Erstreckung von beamtenrechtlichen Zulagen auf weitere Beschäftigte

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2020 wird verworfen.

Normenkette:

PersVG BE § 91 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 ArbGG) nicht genügt.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.