LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2018
L 6 AS 202/18 B ER
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 77; SGG § 78 Abs. 1; SGG § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 264/18

Erforderlichkeit der Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden FormvorschriftenAufnahme der elektronischen Form des Rechtsbehelfs in die Rechtsbehelfsbelehrung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 202/18 B ER

DRsp Nr. 2019/9103

Erforderlichkeit der Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Formvorschriften Aufnahme der elektronischen Form des Rechtsbehelfs in die Rechtsbehelfsbelehrung

Die elektronische Form des Rechtsbehelfs ist zumindest seit dem 1. Januar 2018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form sowie als weiterer Regelweg zu sehen und in die Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich aufzunehmen. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der Empfänger einen für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Zugang nicht eröffnet hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 24. September 2018 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Kiel anhängigen Klage (Az. S 34 AS 564/18) der Antragsteller gegen den Erstattungsbescheid vom 30. Mai 2018 und den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 30. Mai 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. August 2018 festgestellt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 77; SGG § 78 Abs. 1; SGG § 84 Abs. 1;

Gründe

I.