LAG München - Beschluss vom 20.12.2005 8 TaBV 57/05
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/05
Erforderlichkeit eines Mobiltelefons für die Betriebsratstätigkeit
LAG München, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 57/05
DRsp Nr. 2006/20002
Erforderlichkeit eines Mobiltelefons für die Betriebsratstätigkeit
»1. Ohne Zweifel ist ein bei einem Betriebsrat eingesetztes Mobiltelefon für seine Aufgabenstellung in Gestalt von Informations-, Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechten geeignet und darüber hinaus nützlich; sie erleichtert seine Arbeit. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Betriebsrat der Arbeitgeberin hier aus sieben Mitgliedern besteht, die noch dazu nicht alle an derselben Arbeitsstätte eingesetzt, sondern auf einzelne Verkaufsstellen verteilt sind, wenn auch nicht unbedingt zahlenmäßig auf sieben. Diese Betriebsratsmitglieder sind noch dazu nicht alle in Vollzeit tätig, sondern lediglich zwei; die anderen fünf sind Teilzeitarbeitnehmer und die Betriebsratsvorsitzende selbst ist nicht nur Teilzeitarbeitnehmerin, sondern an ihrem Arbeitsplatz auch nicht in diesem Umfang wöchentlich erreichbar, denn für acht Stunden ist sie von ihrer Arbeit für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt; alle sind in flexibler Arbeitszeit tätig. Das Betriebsratsbüro selbst ist nicht ständig besetzt.
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