OVG Bremen - Beschluss vom 11.03.2024
2 LA 312/23
Normen:
SGB VIII § 34 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1729/21

Erhebung eines Kostenbeitrags zu einer Maßnahme der Jugendhilfe i.R.d. Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung der Tochter in einer Jugendhilfeeinrichtung; Darlegungsanforderungen bei Erhebung von Aufklärungsrüge und Gehörsrüge im Berufungszulassungsverfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 2 LA 312/23

DRsp Nr. 2024/4387

Erhebung eines Kostenbeitrags zu einer Maßnahme der Jugendhilfe i.R.d. Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung der Tochter in einer Jugendhilfeeinrichtung; Darlegungsanforderungen bei Erhebung von Aufklärungsrüge und Gehörsrüge im Berufungszulassungsverfahren

Zu den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 AufenthG bei Erhebung von Aufklärungs- und Gehörsrüge im Berufungszulassungsverfahren.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 17. Oktober 2023 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

SGB VIII § 34 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags zu einer Maßnahme der Jugendhilfe.

Der Kläger ist Vater einer mittlerweile volljährigen Tochter (geb. am ...).