Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil mit dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.04.2007 nebst Anlagen die Beklagte der hier nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern obliegenden Mitteilungsverpflichtung, die Streitgegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, nachgekommen ist. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten beider Beteiligter das Verfahren für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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