Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 2 Nr. 1; ArbZG § 2 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 611; SGB V § 275; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 139; ZPO § 551 Abs. 3; ZPO § 554 Abs. 2; ZPO § 554 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15.10.1991 (MDK-T) § 12; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15.10.1991 Anlage 3 §§ 2, 4 bis 9, 10 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 54
AuR 2019, 238
EzA BGB 2002 § 611 Dienstreise Nr. 2
EzA-SD 2019, 13
NZA 2019, 486
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 611/16
ArbG Leipzig, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2075/16
Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes als Dienstreise im einschlägigen TarifvertragUnmittelbare Erledigung von übertragenen Arbeitsaufgaben als DienstgeschäftTarifliche Dispositionsfreiheit für unterschiedliche Vergütungen für andere als die eigentlichen AufgabenAnforderungen an einen begründeten Globalantrag im Rahmen einer Feststellungsklage
BAG, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 294/17
DRsp Nr. 2019/2868
Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes als Dienstreise im einschlägigen TarifvertragUnmittelbare Erledigung von übertragenen Arbeitsaufgaben als DienstgeschäftTarifliche Dispositionsfreiheit für unterschiedliche Vergütungen für andere als die eigentlichen AufgabenAnforderungen an einen begründeten Globalantrag im Rahmen einer Feststellungsklage
Orientierungssätze:1. Dienstreisen iSd. § 12 Abs. 8 MDK-T sind in § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zum MDK-T definiert als Reisen zur vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes des/der Beschäftigten, die schriftlich angeordnet oder genehmigt sind. Dienstgeschäfte eines Arbeitnehmers sind jedenfalls die ihm zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Arbeitsaufgaben, was nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist (Rn. 17 ff.).2. In einem Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit vereinbart werden. Ist das nicht der Fall, erfolgt eine Vergütung wie Vollarbeit (Rn. 24 f.).
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