BSG - Urteil vom 19.12.2013
B 2 U 5/13 R
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; BAT Anl. 1a; SGB VII § 214 Abs. 2; SGB VII § 90 Abs. 1; SGB VII § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 7
NZS 2014, 386
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 40/11
SG Speyer, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 266/09

Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Neufeststellung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII; Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nach dem BAT

BSG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen B 2 U 5/13 R

DRsp Nr. 2014/5203

Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung; Neufeststellung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII; Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nach dem BAT

Die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzt nicht voraus, dass die Ausbildung oder das Studium mit Verzögerung oder überhaupt nicht beendet wurden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1; BAT Anl. 1a; SGB VII § 214 Abs. 2; SGB VII § 90 Abs. 1; SGB VII § 90 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrente der Klägerin.