Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Die 1953 geborene schwerbehinderte Klägerin war seit 1982 bei der Beklagten als Busfahrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge des niedersächsischen Verkehrsgewerbes in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 1. April 1987 (
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