BVerfG - Beschluss vom 15.08.2007
1 BvR 1560/05
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 90 Abs. 2 S. 1 § 92 ; SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 190/04
LSG Berlin - L 17 RA 2/95 W 01 - 30.6.2004,

Erschöpfung des Rechtswegs bei Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionverfahren; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Überleitung von im Altersicherungssystem der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüchen und -anwartschaften

BVerfG, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1560/05

DRsp Nr. 2007/18804

Erschöpfung des Rechtswegs bei Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Revisionverfahren; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Überleitung von im Altersicherungssystem der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüchen und -anwartschaften

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde (hier: durch das Bundessozialgericht) als unzulässig verworfen, weil kein Zulassungsgrund in der gebotenen Weise dargetan ist, so ist der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil ein ansich gegebenes Rechtsmittel aus prozessualen Gründen erfolglos geblieben ist, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können.2. Die undifferenzierte Aneinanderreihung von Textbausteinen aus Schriftsätzen in vorangegangenen Verfahren genügt nicht den Anforderungen an einen auf den individuellen Sachverhalt der konkreten Verfassungsbeschwerde bezogenen verfassungsrechtlich relevanten Vortrag.3. Die Begrenzung des ihm Rahmen der Ermittlung der Vergleichsrente aufgrund eines 20 Jahres Zeitraums zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens für Zeiten vor dem 01.03.1971 auf 600 M gem. § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 2 SGB VI ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 90 Abs. 2 S. 1 § 92 ; SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: