OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.02.2024
5 L 10/23
Normen:
PersVG LSA,SA § 71 Abs. 2; PersVG LSA,SA § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2024, 60
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 4/22

Erstattung der Kosten eines im Auftrag des bei der beteiligten Ministerin gebildeten Hauptpersonalrats erstellten anwaltlichen Gutachtens; Vorrangige Heranziehung intern vorhandenen Sachverstands

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 5 L 10/23

DRsp Nr. 2024/3852

Erstattung der Kosten eines im Auftrag des bei der beteiligten Ministerin gebildeten Hauptpersonalrats erstellten anwaltlichen Gutachtens; Vorrangige Heranziehung intern vorhandenen Sachverstands

Der Personalrat muss prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu stritten Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt. Das bedeutet, dass vorrangig in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen sind. Einem Angebot der Dienststelle, einen hausinternen Juristen oder einen Juristen des nachgeordneten Bereichs zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, darf sich der Personalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 26. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PersVG LSA,SA § 71 Abs. 2; PersVG LSA,SA § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Gutachtens, das er im Auftrag des bei der beteiligten Ministerin gebildeten Hauptpersonalrats erstellt hatte. Gegenstand des erstellten Gutachtens war die Beantwortung von Fragen zu den Themen "Informationsanspruch bei Auswahlentscheidungen" und "Anwendung des § 71 Abs. 2 PersVG LSA".