BVerwG - Urteil vom 24.06.2021
5 C 10.19
Normen:
SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 19; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 61
D_V 2022, 135
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11343/17

Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenerstattung für die Hilfegewährung zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege i.R.d. örtlichen Zuständigkeit

BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 C 10.19

DRsp Nr. 2021/16977

Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenerstattung für die Hilfegewährung zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege i.R.d. örtlichen Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Leistung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII richtet sich regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff; die vorhergehende Leistung nach § 19 SGB VIII beinhaltet nicht gleichsam automatisch eine Zäsur zu einer ihr nachfolgenden anderen Form der Hilfe mit der Folge, dass diese zuständigkeitsrechtlich immer als Beginn einer neuen Leistung anzusehen wäre.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des VG Freiburg - 08.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 19; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Aufwendungen.