Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrkosten für Heimfahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung.
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