BSG - Urteil vom 22.02.2024
B 3 P 8/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63;
Fundstellen:
SGb 2024, 220
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 11/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 P 47/20

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen B 3 P 8/22 R

DRsp Nr. 2024/5818

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63;

Gründe

I

Im Streit steht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einer Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung.

Die Kläger sind die Kinder und Rechtsnachfolger des im Klageverfahren verstorbenen Versicherten. Den für seine im Berufungsverfahren verstorbene, bei ihm mitversicherte Ehefrau im Januar 2016 gestellten Antrag auf Leistungen der privaten Pflegeversicherung lehnte die Beklagte - gestützt auf ein Gutachten - ab (Schreiben vom 18.2.2016). Im Ablehnungsschreiben wies sie auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen geltend zu machen, wie folgt hin: