Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2013 -
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des §
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