EuGH vom 03.07.1986
Rs 66/85
Normen:
EWGV Art.48;
Fundstellen:
DRsp V(505)57 141b
DRsp V(505)62 153
DRsp VI(602)78a-b
DÖV 1986, 1017
ZBR 1986, 267

EuGH - 03.07.1986 (Rs 66/85) - DRsp Nr. 1992/9

EuGH, vom 03.07.1986 - Aktenzeichen Rs 66/85

DRsp Nr. 1992/9

Begriff des »Arbeitnehmers« im Sinne der Freizügigkeitsregelung des Art. 48 EWG-Vertrag (b) erfaßt auch Studienreferendare.

Normenkette:

EWGV Art.48;

»... Da die Freizügigkeit der ArbNehmer eines der Grundprinzipien der [Europäischen] Gemeinschaft ist, kann der Begriff des ArbNehmers i. S. von Artikel 48 EWG-Vertrag nicht je nach dem nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern er hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des ArbNehmers ist, da er den Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen .. . Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht aber darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.«