»... Da die Freizügigkeit der ArbNehmer eines der Grundprinzipien der [Europäischen] Gemeinschaft ist, kann der Begriff des ArbNehmers i. S. von Artikel 48 EWG-Vertrag nicht je nach dem nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern er hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des ArbNehmers ist, da er den Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen .. . Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht aber darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.«