EuGH vom 31.01.1981
Rs 96/80
Normen:
BetrAVG § 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 Art. 119 EWG-Vertrag
NJW 1981, 2639

EuGH - 31.01.1981 (Rs 96/80) - DRsp Nr. 1996/13700

EuGH, vom 31.01.1981 - Aktenzeichen Rs 96/80

DRsp Nr. 1996/13700

a. Ein unterschiedlicher Stundenlohn für Vollzeitarbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmer stellt nur dann eine durch Art. 119 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, wenn die Differenzierung in Wirklichkeit nur ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau aus dem Grund für Teilzeitarbeitnehmer zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus Frauen besteht. b. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, der Vorgeschichte und der Beweggründe des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist, etwa weil der Arbeitgeber aus objektiv gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen das Ziel verfolgt, unabhängig vom Geschlecht des Arbeitnehmers einen Anreiz zur Vollzeitarbeit zu geben.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 ;

Hinweise: