Der Kläger ist bei der Beklagten als Montagearbeiter beschäftigt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen an.
Der Kläger war in den Monaten März bis Mai 1988 für die Dauer von insgesamt 66 Kalendertagen auf etwa 80 km vom Betriebssitz und Wohnort entfernten Baustellen eingesetzt. Die tägliche Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Betriebssitz oder Wohnung überstieg 3 1/2 Stunden. Der Kläger fuhr an jedem Arbeitstag mit seinem Personenkraftwagen von seiner Wohnung zu dem auswärtigen Einsatzort. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine arbeitstägliche Auslösung in Höhe von DM 53,50, lehnte aber die Zahlung einer Auslösung für arbeitsfreie Tage ab.
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