LSG Hessen - Urteil vom 05.02.2024
L 6 AS 127/23
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7;
Fundstellen:
ZAP 2024, 469
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 820/20

Fehlender Auszahlungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter im Falle der Auszahlung eines Nettkostenguthabens direkt an das Jobcenter

LSG Hessen, Urteil vom 05.02.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 127/23

DRsp Nr. 2024/2873

Fehlender Auszahlungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter im Falle der Auszahlung eines Nettkostenguthabens direkt an das Jobcenter

Zahlt der Vermieter das Nebenkostenguthaben direkt an das Jobcenter aus, besteht kein Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen das Jobcenter. Wenn es sich bei der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 2- 4 SGB II nicht um eine eigene Leistung des Beklagten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -, Rn. 30 ff, juris), dann folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Leistungsberechtigte die Auszahlung des Guthabens vom Vermieter verlangen und dies gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wäre dann zu klären, ob der Vermieter schuldbefreiend an das Jobcenter leisten konnte.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über, eine Aufrechnung in Höhe von 96,00 € und ob das Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen des Vermieters des Klägers vom 4. November 2020 in Höhe von 1.123,51 € dem Kläger auszuzahlen ist.