LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
7 (12) Sa 804/06
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 1 Ca 1845/05 lev - 29.06.2006,

Fehlerhafte Unterrichtung über Folgen des Altersteilzeitvertrages bei Betriebsübergang - unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - kein stillschweigender Verzicht auf Widerspruch bei Vertragsfortführung mit Betriebserwerber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 7 (12) Sa 804/06

DRsp Nr. 2007/9563

Fehlerhafte Unterrichtung über Folgen des Altersteilzeitvertrages bei Betriebsübergang - unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - kein stillschweigender Verzicht auf Widerspruch bei Vertragsfortführung mit Betriebserwerber

»1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Die Unterrichtung ist auch fehlerhaft, wenn der Betriebsveräußerer den Arbeitnehmer, mit dem er einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat, darauf hinweist, das Arbeitsentgelt könne im Falle des Widerspruchs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses um die Einkünfte gekürzt werden, die der Arbeitnehmer für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber erzielen könne. 3. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;

Tatbestand: