Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß §
I. Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge, die Klageabweisung verletze sie in ihren Rechten, sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §
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