LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2023
L 4 KR 134/22
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 10;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2392/19

Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Krankenkasse; eststellungsinteresse für eine auf das Nichtbestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung gerichtete Feststellungsklage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 134/22

DRsp Nr. 2024/5167

Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Krankenkasse; eststellungsinteresse für eine auf das Nichtbestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung gerichtete Feststellungsklage

1. Ein Feststellungsinteresse für eine auf das Nichtbestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung gerichtete Feststellungsklage lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität begründen, soweit ein Betragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV ausgeschlossen ist. 2. Ob ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V nachgewiesen worden ist, ist im Rahmen einer prognostischen Betrachtung zu beurteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 10;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2018 bei der beklagten Krankenkasse versichert war.