Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2022 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 verurteilt, das Ereignis vom 21.01.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
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