BSG - Beschluss vom 19.03.2024
B 9 SB 27/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 273/20
LSG Bayern, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 70/22

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung; Ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 27/23 B

DRsp Nr. 2024/6382

Feststellung eines höheren Grads der Behinderung; Ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 70.

Das SG hat den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 70 festzustellen (Gerichtsbescheid vom 11.4.2022). Das LSG hat die auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 80 gerichtete Berufung des Klägers mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Der Kläger habe in der ersten Instanz seinen Klageantrag auf die Feststellung eines GdB von 70 begrenzt; dem habe das SG in vollem Umfang stattgegeben. Bei der Anhebung des GdB auf den geforderten Mindestwert fehle es an einer fortbestehenden Beschwer. Ein erstinstanzlicher Klageantrag auf einen höheren GdB als 70 lasse sich dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen (Urteil vom 21.7.2023).