Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 4.9.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung weiterer Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 4.7.2009 bis 25.5.2012 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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