Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 29.2.2024 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
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