BSG - Beschluss vom 05.03.2024
B 2 U 136/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 77/21
LSG Baden-Württemberg, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1637/22

Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 136/23 B

DRsp Nr. 2024/6489

Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2;

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 29.2.2024 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.2.2024 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Mannheim, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 77/21
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1637/22