OVG Hamburg, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 266/02
VG Hamburg, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG FL 12/2001
Gegenstandswert bei Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 6 P 9.05
DRsp Nr. 2005/20610
Gegenstandswert bei Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen
»In Rechtsbeschwerdeverfahren in Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 4 000 EUR festzusetzen. Mögliche Folgewirkungen der erstrebten Entscheidung bleiben bei der Wertfestsetzung außer Betracht.«
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist gemäß § 10 Abs. 1BRAGO, der nach § 61 Abs. 1RVG auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden ist, der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert vom Gericht festzusetzen. Er ist in Anwendung des § 8 Abs. 1BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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