LAG München - Beschluss vom 03.04.2024
3 Ta 42/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 31/22

Gegenstandswert für einen Zustimmungsersetzungsantrag

LAG München, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 42/24

DRsp Nr. 2024/6531

Gegenstandswert für einen Zustimmungsersetzungsantrag

1. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen. 2. Bei der Bewertung von Verfahren nach den §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 19.10.2023 - 4 BV 31/22 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 14.375,10 € festgesetzt.

Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.