LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2011
1 Ta 231/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GewO § 106 S. 3; SGB IX § 81 Abs. 4; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 229/10

Gegenstandswert für Klage eines Schwerbehinderten auf leidensberechten Arbeitsplatz und Aufhebungsvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 231/11

DRsp Nr. 2012/2469

Gegenstandswert für Klage eines Schwerbehinderten auf leidensberechten Arbeitsplatz und Aufhebungsvergleich

1. Grundsätzlich sind Rechtsstreitigkeiten über die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 2. Hiervon kann allerdings in Ausübung des richterlichen Ermessens gem. § 3 ZPO abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine wertmäßige Berücksichtigung fordern. Ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers im konkreten Fall durch gesetzliche Sondervorschriften wie beispielsweise nach § 81 Abs. 4 SGB IX eingeschränkt, muss das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer umfassenderen Umgestaltung seines Arbeitsplatzes, als er dies bloß bei Geltung des Direktionsrechts aus § 106 GewO beanspruchen könnte, wertmäßig berücksichtigt werden. 3. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht nur auf Bestandsstreitigkeiten, sondern auch bei der Bewertung eines in einem Vergleich fixierten Aufhebungsvertrags anzuwenden.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2011 - 3 Ca 229/10 - wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 6.950,- Euro für das Verfahren und 17.375,- Euro für den Vergleich festgesetzt."