Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2011 -
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 6.950,- Euro für das Verfahren und 17.375,- Euro für den Vergleich festgesetzt."
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