VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.04.2024
12 S 489/24
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7032/23

Gegenstandswert für einen Antrag auf vorläufigen Nachweis eines Betreuungsplatzes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 12 S 489/24

DRsp Nr. 2024/6580

Gegenstandswert für einen Antrag auf vorläufigen Nachweis eines Betreuungsplatzes

Bei Streitigkeiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen der vorläufige Nachweis eines Betreuungsplatzes begehrt wird, ist als Gegenstandswert grundsätzlich lediglich die Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung im Sinne des Streitwertkatalogs liegt dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Hauptsacheentscheidung nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2024 - 9 K 7032/23 - geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.03.2024 entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil auch die angefochtene Entscheidung von der Kammer des Verwaltungsgerichts in entsprechender Besetzung erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG).