BSG - Beschluss vom 02.02.2024
B 10 ÜG 3/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 46/21

Geldentschädigung wegen der überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/23 B

DRsp Nr. 2024/3535

Geldentschädigung wegen der überlangen Dauer eines Berufungsverfahrens; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutungnach dem § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. 2. Der Beschwerdeführer genügt nicht seinen Darlegungspflichten, wenn er nicht schlüssig aufzeigt, inwieweit sich die Frage nach de Bestimmung von Beginn und Ende der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens im Rahmen des ersten Schritts der Angemessenheitsprüfung auf die Höhe des von ihm noch geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auswirken könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I