BSG - Beschluss vom 02.02.2024
B 10 ÜG 4/23 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 47/21

Geldentschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/23 B

DRsp Nr. 2024/3536

Geldentschädigung wegen überlanger Dauer eines Berufungsverfahrens

Für die Beurteilung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 HS. 1 GVG ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zunächst dessen Gesamtdauer von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss entscheidend. Vertretbare gerichtliche Ermittlungen in den Tatsacheninstanzen sind als Zeiten aktiver Verfahrensgestaltung anzusehen, die zu keiner unangemessenen Verfahrensdauer führen. Gleiches gilt für Wartezeiten des Ausgangsgerichts bezüglich angeforderter Akten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I