BGH - Beschluss vom 10.08.2021
1 StR 399/20
Normen:
StGB § 78 Abs. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78 Abs. 4; StGB § 78a; StGB § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StGB § 78c Abs. 2 S. 1; StGB § 266a Nr. 2; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StV 2022, 724
wistra 2022, 30
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 113 Js 123/17 116 KLs 6/18

Geltendmachung der Verletzung formellen und materiellen Rechts bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung

BGH, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 1 StR 399/20

DRsp Nr. 2021/14802

Geltendmachung der Verletzung formellen und materiellen Rechts bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung

1. Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginntdie fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für das Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge.2. Auch Aufwendungen, die durch die Zuführung einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgelöst werden, sind Werbungskosten, wenn sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst sind.3. Die Vermögensabschöpfung ist jedenfalls dann gegen einen Tatbeteiligten und nicht gegen eine Gesellschaft anzuordnen, wenn er die Gesellschaft als "formalen Mantel" nutzt, also tatsächlich zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft nicht trennt. Dies gilt auch für Personengesellschaften.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten G.________ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2019

a)

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte G. in den Fällen B. III. 2. Nr. 1 bis 37 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) c) d) 2.