BGH vom 25.06.1990
II ZR 119/89
Normen:
AFG § 117 Abs. 4 S. 4; HGB § 75a; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1990, 389
ZIP 1990, 1196

Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich Ansprüchen auf Zahlung von Arbeitslohn

BGH, vom 25.06.1990 - Aktenzeichen II ZR 119/89

DRsp Nr. 1997/3147

Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich Ansprüchen auf Zahlung von Arbeitslohn

1. Arbeitsentgelt kann nicht gefordert werden, soweit für den entsprechenden Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen worden ist, da die Forderung insoweit auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist (§ 115 SGB X)). Dies gilt auch, wenn die Bundesanstalt den Kläger bereits aufgefordert hat, ihr das Arbeitslosengeld zu erstatten. 2. Ein vertraglich vereinbarter Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung besteht auch dann, wenn der Vertragspartner auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet hat, da dieser Verzicht erst nach einem Jahr Wirkung entfaltet (§ 75 a HGB)

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 4 S. 4; HGB § 75a; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund Dienstvertrages vom 24. Februar 1984 mit Wirkung vom 1. April 1984 als Geschäftsführer der verklagten GmbH tätig. In § 9 des Vertrages unterwarf der Kläger sich einem Wettbewerbsverbot, das für die Dauer von drei Monaten noch andauern sollte, nachdem das Dienstverhältnis beendet war; ergänzend sollten die §§ 74 ff. HGB gelten.