Der Kläger war aufgrund Dienstvertrages vom 24. Februar 1984 mit Wirkung vom 1. April 1984 als Geschäftsführer der verklagten GmbH tätig. In § 9 des Vertrages unterwarf der Kläger sich einem Wettbewerbsverbot, das für die Dauer von drei Monaten noch andauern sollte, nachdem das Dienstverhältnis beendet war; ergänzend sollten die §§ 74 ff. HGB gelten.
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