BSG - Beschluss vom 08.12.2023
B 5 R 29/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1238/16
LSG Thüringen, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 667/20

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 08.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 29/23 BH

DRsp Nr. 2024/6048

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Mit der bloßen Behauptung eines rechtswidrigen Zusammenwirkens "von Behörden, Gerichten und Medizinern zum Nachteil Betroffener und zur Bereicherung des Staates" lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG begründen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht lediglich dann rügen, soweit sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenden Beweisantrag benennen kann, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht nachgegangen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2023 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.