BSG - Beschluss vom 21.12.2023
B 9 V 6/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 27/18
LSG Bayern, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 10/20

Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz

BSG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 9 V 6/23 BH

DRsp Nr. 2024/6218

Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz

Rein psychische Einwirkungen kommen von vornherein nicht als tätliche Angriffe im Sinne des Opferentschädigungsrechts infrage.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz.